Gastangler

Informationen für Gastangler

Eine Übersicht über die geltende Regeln, Preise und Ausgabestellen.
Wir bitten darum die Regeln sorgfältig zu lesen und zu beachten.

Bei Verstößen gegen die nachfolgende Fischereiordnung kann der Erlaubnisschein eingezogen und eine Anzeige erstattet werden.

Ein Anspruch auf Rückerstattung der Angelgebühr besteht nicht.

Die Ausübung der Angelei erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr. Der Angelverein Gillenfeld e.V. übernimmt keinerlei Haftung!

Vorstehende Gewässer- und Fischereiordnung gilt ab dem 01.05.2024. Änderungen sind dem Angelverein Gillenfeld vorbehalten!

Regelwerk

Allgemeine Vorschriften

(1) Der waidgerechte Angler übt den Fischfang aus Freude an der Natur aus. Die gefangenen Fische verwertet er sinnvoll, d. h. zur Ernährung. Die Jugendlichen Vereinsmitglieder werden von ihm unterstützt und zum waidgerechten Fischfang angehalten.

(2) Die Uferlandschaften an den Maaren stehen unter dem besonderen Schutz der Vereinsmitglieder. Das gilt insbesondere für Flächen, die als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Das Fahren und Parken in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiet ist grundsätzlich verboten. Zum Abstellen von Kraftfahrzeugen sind die ausgewiesenen Parkplätze aufzusuchen.

(3) Beim Betreten der Uferregion ist der vorhandene Bewuchs zu schonen. Das Ufer darf nur mit Genehmigung und unter Aufsicht vom Vorstand im Rahmen der Pflegemaßnahmen verändert werden. Es ist untersagt, Bäume bzw. Sträucher zu entfernen oder zu beschädigen.

(4) Am Gewässer ist auf Sauberkeit zu achten. Es ist untersagt, Gegenstände am Ufer zurückzulassen. Dort vorgefundener Unrat ist einzusammeln und zu beseitigen. Über vorgefundene Verunreinigungen größeren Ausmaßes ist der Vorstand unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Es ist untersagt, in den Booten irgendwelche Gegenstände, die nicht zum Bootsausrüstung gehören, zurückzulassen. Jeder Bootsbenutzer ist verpflichtet, seinen Abfall wieder mitzunehmen und nicht am Bootssteg zu deponieren. Bei der Ausübung des Fischfanges vom Boot aus ist darauf zu achten, dass das Boot mit höchstens drei Personen besetzt wird

Ausübung der Fischerei

(1) Beim Fischen ist darauf zu achten, dass andere Tiere nicht beeinträchtigt oder gestört werden. Auf brütende Vögel ist Rücksicht zu nehmen. Von den Brutplätzen ist gebührend Abstand zu halten. Laichende Fische dürfen nicht gestört werden.

(2) Am Holzmaar darf nur vom Ufer aus geangelt werden, am Pulvermaar auch von vereinseigenen Booten aus. Personen, denen kein Fischereierlaubnisschein erteilt wurde, darf das Mitangeln nicht gestattet werden.

(3) Für das Ausüben der Fischerei gelten neben den Vorschriften dieser Gewässer- und Fischereiordnung die gesetzlichen Vorschriften (Fischereigesetz, Landesfischereiverordnung, Landschaftsschutzbestimmungen, Landesnaturschutzbestimmungen) und die sich aus dem Fischereierlaubnisschein ergebenden Bestimmungen.

(4) Andere Angler dürfen nicht behindert oder belästigt werden. Vom Angelplatz des Nachbarn ist ausreichender Abstand zu halten. Ausgelegte Angelleinen sind ständig zu beaufsichtigen. Eine Beaufsichtigung der Angelleinen ist auch dann gewährleistet, wenn der Aufsichtführende, Funktionsangel verwendet und sich in der Sicht- bzw. Reichweite der Funktionsangel befindet.

(5) Während Mitgliederversammlungen und Arbeitseinsätzen ist das Angeln in unseren Vereinsgewässern für Mitglieder untersagt. Während der Dauer sonstiger fischereilicher Veranstaltungen dürfen Personen, die zur Teilnahme hieran nicht berechtigt sind, die Fischerei in den betreffenden Gewässern nicht ausüben.

Behandlung der Fische

(1) Fische sind schonend zu drillen und, soweit dies erforderlich ist, mit einem Unterfangkescher zu landen. Zum Lösen des Angelhakens ist ein Hakenlöser oder eine Lösezange zu verwenden. Fische, die nicht gehältert werden dürfen, sind unverzüglich entweder zurückzusetzen oder – vor dem Entfernen des Angelhakens – zu töten, und zwar durch einen oder mehrere kräftige Schläge mit dem Fischöter auf das Nachhirn und anschließendes Durchtrennen der Kiemenarterien bzw. Herzstich mit einem scharfen Messer.

(2) Für das Hältern von Fischen ist grundsätzlich ein Textilsetzkescher zu verwenden. Andere Materialien sind verboten. Der Setzkescher muss einen Durchmesser von 50 cm, eine Tiefe von mindestens 3,50 m und eine Maschenweite von maximal 6 mm aufweisen.

Der Setzkescher ist so zu befestigen, dass den darin befindlichen Fischen möglichst viel Bewegungsfreiheit bleibt. Eine vertikale Befestigung ist verboten! Der Einsatz eines Setzkeschers ist nur in Gewässerabschnitten zulässig, wo die Wassertiefe mindestens 50 cm beträgt. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Es ist nicht gestattet, mehr als fünf Fische im Setzkescher zu hältern.

(3) Untermaßige sowie in der Schonzeit gefangene Fische und solche, deren Fang verboten ist, sind vorsichtig vom Haken zu befreien und schonend ins Wasser zurückzusetzen. Sind solche Fische so schwer verletzt, dass mit dem Verenden gerechnet werden muss, sind – im Interesse des Tierschutzes – waidgerecht zu töten.

(4) Gefangene Fische dürfen nicht verkauft oder als Tauschobjekt verwendet werden.

Angelgeräte, Anfüttern, Köderfische, Papiere

(1) Die Wahl des passenden Angelgerätes, insbesondere der Schnur, des Vorfachs und des Hakens, ist den Fischarten anzupassen, die gefangen werden sollen.

(2) Die maximal eingesetzte Futtermenge ist auf 500 Gramm pro Tag begrenzt.

(3) Das Angeln mit einem Futterkorb ist erlaubt.

(4) Zum Fang von Friedfischen dürfen Drillingshaken nicht benutzt werden. Beim Raubfischangeln muss ein geeignetes Raubfischvorfach verwendet werden.

Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist absolut verboten!

Gewässerfremde Fische dürfen nicht als Köderfische verwendet werden!

(5) Beim Fischen ist mitzuführen: Landesfischereischein bzw. Jugend- oder Kinderfischereischein, Fischereierlaubnisschein, Fischtöter, Messer, Zentimetermaß, Hakenlöser oder Lösezange und ein Unterfangkescher. Bei Fehlen einer der aufgeführten Gegenstände ist der Fischfang untersagt.

Besch ränkungen

(1) Es darf mit 2 Ruten ab 1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 Stunde nach Sonnenuntergang geangelt werden.

(2) Das Nachtangeln ist nur in Begleitung eines erwachsenen Vereinsmitgliedes mit gültigem Landesfischereischein und Jahreserlaubnisschein erlaubt. Ferner benötigen Sie einen Fischereierlaubnisschein von 2 Tagen Gültigkeit.

(3) Die Tagesfangbeschränkung beträgt:

  • Hecht, Karpfen, Schleie, Zander: maximal 2 Fische
    oder 1 vorangegangener Fisch und 10 Rotaugen bzw. Rotfedern oder 20 Rotaugen bzw. Rotfedern
  • Forelle maximal 6 Fische ohne weitere Fänge/Fische

Als Fang gilt jeder gehälterte Fisch.

(4) Schonmaße und Schonzeiten

  • Hecht — 60 cm (Schonzeit: 01. Februar bis 15. April)
  • Karpfen — 45 cm (keine Schonzeit)
  • Bachforelle — 30 cm (Schonzeit: 15. Oktober bis 15. März)
  • Seeforelle — 60 cm (Schonzeit: 15. Oktober bis 15. März)
  • Zander — 60 cm (Schonzeit: 01. April bis 15. Mai)
  • Schleie — 35 cm (keine Schonzeit)

(5) Jeder Angler ist verpflichtet, seinen Fang in die Fangmeldung einzutragen und dem Angelverein Gillenfeld e.V. zuzuschicken bzw. in einer Kartenausgabestelle abzugeben.

Fischerei und Gewässeraufsicht

(1) Den Weisungen der vom Verein beauftragten Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten. Auf Verlangen sind diesen Personen der Fischereischein und der Fischereierlaubnisschein zur Prüfung auszuhändigen. Der Fang und die zum Fang und Hältern verwendeten Gerätschaften sind vorzuzeigen.

(2) Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen auszuweisen. Beauftragte Fischereiaufseher sind berechtigt, bei Verstößen gegen die geltenden Vorschriften den Fischereierlaubnisschein einzuziehen, die gefangenen Fische sicherzustellen und die betreffende Person vom Vereinsgewässer zu verweisen.

(3) Mitglieder des Angelverein Gillenfeld dürfen andere Personen auf den Besitz eines gültigen Fischereischeins und Fischereierlaubnisscheins kontrollieren.

Preise

Nachfolgend geltende Preise für Gastangler, gültig seit dem 01.01.2021

Tagesschein (gültig für Holz- und Pulvermaar)

Für Erwachsene und Jugendliche Landesfischereischeininhaber = 15 €
Für Kinder und Jugendfischereischeininhaber = 7 €

Wochenschein (gültig für Holz- und Pulvermaar)

Für Erwachsene und Jugendliche Landesfischereischeininhaber = 75 €
Für Kinder und Jugendfischereischeininhaber = 25 €

Tagesbootschein (Pulvermaar)

Für Erwachsene Landesfischereischeininhaber inkl. Tagesschein = 25 €

Wochenbootschein (Pulvermaar)

Für Erwachsene Landesfischereischeininhaber inkl. Wochenschein = 130 €

Bitte beachten:

  • Jeder Angler der mit im Boot angelt, benötigt einen eigenen Tagesbootsschein!
  • An Kinder und Jugendliche werden keine Bootsscheine ausgegeben!
  • Bootschlüsselpfand beträgt 20€
  • Ausgabe von Tagesscheinen an Jugendliche nur in Begleitung einer volljährigen Person mit gültigem Landesfischereischein !!!

Ausgabestellen für Angelscheine

Bitte beachten Sie die jeweiligen Öffnungszeiten der Ausgabestellen.

Friseur Salon Thiel

Pulvermaarstraße 12

54558 Gillenfeld

06573 – 316

Mecklenburgische Versicherung

Holzmaarstraße 12

54558 Gillenfeld

06573 – 99730


Camping Pulvermaar

Am Pulvermaar 1

54558 Gillenfeld

0151 – 1634488

Eifler Scheunencafé

Holzmaarstraße 23

54558 Gillenfeld

06573 – 9526208


Anglershop Schüller

Im Mühlengrund 7

54534 Großlittgen

06575 – 8873